Statuten

Gewerbeverein Seetal

 

1. Name und Sitz

Unter dem Namen „Gewerbeverein Seetal“ besteht mit Sitz in Seengen ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

2. Zweck

Der Verein bezweckt den Zusammenschluss der im Einzugsgebiet des Gewerbevereines Seetal ansässigen Selbstständigerwerbenden oder juristischen Personen zur Wahrung und Förderung ihrer gemeinsamen beruflichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral. Er kann Mitglied des Aargauischen und damit des Schweizerischen Gewerbeverbandes sein.

3. Ziel

Der Verein sucht sein Ziel zu erreichen durch:

  1. a) Förderung des Gemeinschaftssinns und der Loyalität der Mitglieder im Geschäftsleben;
  2. b) Bekämpfung des unlauteren Geschäftsgebarens und der Missstände im öffentlichen und privaten Submissionswesen;
  3. c) Durchführung von Gemeinschaftsaktionen, wie gemeinsame Werbung, Wettbewerbe, Schaufensteraktionen, Ausstellungen, Pflege der Beziehungen zur Kundschaft, Goodwill-Werbung für den gewerblichen Mittelstand usw.;
  4. d) Förderung und Unterstützung des beruflichen Bildungswesens vom Auszubildenden bis zum Meister (Berufsberatung, gewerbliche Berufsschule, Fachkurse, Prämierung der besten Berufslernenden usw.);
  5. e) Stellungnahme zu Massnahmen, Verfügungen und Gesetzen der Behörden und Verwaltungsorgane, soweit diese die Handwerker- und Gewerbeinteressen berühren;
  6. f) Aufklärung der Mitglieder über Wirtschaftsfragen und andere Probleme, die die gemeinsamen Interessen betreffen, durch Vorträge, Exkursionen, Publikationen usw.;
  7. g) Zusammenarbeit, bzw. Kontaktnahme, mit den Handwerker- und Gewerbevereinen und Berufsverbänden sowie wenn nötig mit kulturellen und politischen Vereinen im Einzugsgebiet;
  8. h) Einberufung von öffentlichen Versammlungen.

4. Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede im Vereinsgebiet ansässige selbständig erwerbende natürliche oder juristische Person werden, insbesondere des Handwerker-, Detailhandels-, Dienstleistungs- und des Gastgewerbes. Natürliche und juristische Personen, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist, können die Mitgliedschaft erwerben.

 

4.1  Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Grund eines schriftlichen Aufnahmegesuchs. Im Falle der Nichtgenehmigung eines Aufnahmegesuches ist der Verein nicht verpflichtet, die Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

4.2  Durch das Aufnahmegesuch anerkennt jedes Mitglied die Statuten, Reglemente und Beschlüsse des Vereins als für sich rechtsverbindlich. Die Mitglieder geniessen die Vorteile, welche der Verein gemäss seinen Statuten und Reglementen zu bieten vermag.

4.3  Mitglieder, welche ihr Geschäft aufgeben und in den Ruhestand treten, können als Passivmitglieder im Verein verbleiben. Für den Wechsel zum Passivmitglied hat eine schriftliche Ruhestandsmeldung an das Präsidium zu erfolgen. Die Passivmitglieder zahlen einen reduzierten Vereinsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Beim Aargauischen Gewerbeverband werden sie vom Vorstand als Aktivmitglied abgemeldet.

Die derzeitigen Freimitglieder bleiben unverändert im bisherigen Bestand und bleiben von der Beitragspflicht befreit.

4.4  Mitglieder und Personen, welche sich um den Verein oder die allgemeine Gewerbepolitik besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden; sie sind von der Bezahlung der Beiträge befreit.

4.5  Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
  • bei Auflösung des Vereins.

Der Austritt ist nur auf das Ende des Vereinsjahres möglich. Die schriftliche Austrittserklärung muss bis spätestens Ende des Kalenderjahres im Besitze des Präsidium sein.

Mitglieder, welche sich der Mitgliedschaft als unwürdig erweisen, welche die Statuten und Vereinsbeschlüsse wiederholt verletzen, welche in Konkurs fallen oder fruchtlos gepfändet sind, können, auf Antrag des Vorstandes, durch die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Ausgetretene, ausgeschlossene oder sonst wie ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie bzw. ihre Rechtsnachfolger, bleiben aber dem Verein gegenüber für alle aus der Mitgliedschaft verursachten Verbindlichkeiten haftbar.

5. Beiträge und Finanzen

Die Einnahmen des Vereins, der keinen Gewinn beabsichtigt, bestehen aus:

  1. a) Mitgliederbeiträge
  2. b) Spenden und Vermächtnissen
  3. c) Erträge aus eigenen Veranstaltungen

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.

Für die Durchführung von Aktionen können Sonderbeiträge erhoben werden. Separate Abrechnungen und die Anlage von Spezialfonds sind für solche Zwecke zulässig.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

6. Organisation

Die Organe des Vereins sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der Vorstand
  3. c) die Rechnungsrevisoren

7. Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich, in der Regel vor Ende April, statt.

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, so oft es der Vorstand für notwendig erachtet oder wenn mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder bei einem Vorstandsmitglied ein diesbezügliches schriftliches Begehren stellen.

7.1  Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich unter Angaben der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann nicht endgültig beschlossen werden. Sie gehen, wenn erheblich erklärt, zur Berichterstattung an den Vorstand.

7.2  Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die anwesenden Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem absolutem Mehr. Ausgenommen sind gemäss 10 und 12 Abstimmungen über die Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht 1/5 der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt.

7.3  Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  2. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  3. Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Wahl des Präsidiums und des Vorstands sowie der Rechnungsrevisoren
  6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  7. Genehmigung des Jahresbudgets
  8. Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
  9. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  10. Änderung der Statuten
  11. Entscheid über Aufnahme von Mitgliedern
  12. Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern
  13. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident/die Präsidentin und in dessen/deren Verhinderung ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied des Vorstandes.

8. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand konstituiert sich – mit Ausnahme des Präsidiums, welches von der Mitgliederversammlung zu bezeichnen ist – selbst. Die Vorstandsmitglieder sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.

Es steht dem Präsidium frei, weitere Personen als Sachverständige zu den Vorstandssitzungen zuzuziehen. Die Zugezogenen haben eine beratende Funktion. Der Vorstand ist berechtigt, für die Erledigung besonderer Geschäfte, Spezialkommissionen einzusetzen, deren Auftrag durch Protokollbeschluss genau zu umschreiben ist.

8.1  Die Vorstandssitzungen werden durch das Aktuariat im Auftrage des Präsidiums einberufen, wenn es die Geschäfte erfordern oder wenn zwei Vorstandsmitglieder schriftlich die Abhaltung einer Sitzung verlangen.

8.2  Der Vorstand ist für folgende Geschäfte zuständig:

  1. a) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
  2. b) Vollzug der Versammlungsbeschlüsse
  3. c) Berichterstattung an die Mitglieder und die Dachverbände
  4. d) Mitgliederwerbung
  5. e) Schlichtung von Streitigkeiten unter den Mitgliedern
  6. f) Aufstellung des Budgets z.H. der Mitgliederversammlung und Aufsicht über Statuten und die Finanzen
  7. g) Anordnung sämtlicher Massnahmen, die er im Interesse des Vereins liegend oder für das Wohl der Mitglieder als geboten erachtet.

8.3  Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

  1. Präsidium (der Präsident/die Präsidentin leitet Versammlung und Sitzungen; ist verantwortlich für die Berichterstattungen)
  2. Finanzen (der Kassier/die Kassierin verwaltet die Finanzen, besorgt den Einzug der Beiträge)
  3. Aktuariat (der Aktuar/die Aktuarin führt Vereinskorrespondenz und Protokolle der Versammlungen und Vorstandsitzungen, führt das Mitgliederverzeichnis sowie das Vereinsarchiv)
  4. Standortmarketing (Sichtbarkeit des Vereins fördern)
  5. Anlässe (Planung und Durchführung Mitgliederanlässe)
  6. Kommunikation (organisiert Medienarbeit)
  7. (weitere)

8.4 Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident/die Präsidentin gemeinsam mit dem Aktuar/der Aktuarin oder dem Kassier/der Kassierin.

9. Die Rechnungsrevisoren

Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtsdauer von 2 Jahren zwei Rechnungsrevisoren, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Rechnungsrevisoren überprüfen die Finanzen des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung alljährlich Bericht. Die Revisoren sind auch zu Zwischenrevisionen berechtigt. Sie sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.

10. Statutenänderung

Eine Statutenänderung ist jederzeit möglich, doch darf eine solche erst nach vorgegangener Beratung durch den Vorstand, durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmen.

11. Datenschutz

Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.

Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse werden sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben. Die Mitgliederdaten, namentlich Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse werden auf der Website veröffentlicht. Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Daten an Dritte, nur wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.

Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.

12. Auflösung des Vereins

Eine Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf 3/4 der anwesenden Stimmen.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

13. Schlussbestimmungen

Diese Statuten wurden von der Mitgliederversammlung am 26. April 2024 genehmigt und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Sie ersetzen die vorgehenden Statuten vom 3. Oktober 1961, 4. Juni 1992, 12. April 2002 und 23. März 2012.

 

Seengen, den 26. April 2024

 

Der Präsident                        Die Aktuarin

Frank Kessler                         Denise Gunkel

Statuten als PDF-Download

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